Bei folgenden Sportarten, die generell als Wagnisse
gelten, werden die
Geldleistungen um 50% nach Art. 39
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
gekürzt:
Auto-Wagnisse (Autocross-,
Stockcar-, Rundstrecken- und Bergrennen inkl. Training;
Auto-Rallye-Geschwindigkeitsprüfungen)
Boxwettkämpfe
Catch-as-catch-can
Fullcontact-Wettkämpfe
Karate extrem (Zertrümmern von Back- oder
Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
Motocrossrennen inkl. Training auf der
Rennstrecke
Motorbootrennen inkl. Training
Motorradrennen inkl. Training
Abfahrtsrennen mit Mountain- oder City-Bikes
inkl. Training auf der Rennstrecke
Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 m
Hydrospeed oder Riverboogie (Wildwasserfahrt
bäuchlings auf Schwimmbob liegend)
Snow-Rafting (Schlauchbootfahrten auf Skipisten)
Ebenfalls mit einer Kürzung der Geldleistungen nach Art. 39 UVG um 50
% hat zu rechnen, wer bei einer an sich voll gedeckten Sportart die
sportsüblichen Vorschriften oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender
Weise missachtet (z.B. Fliegen mit Hängegleiter bei sehr ungünstigen
Wetterverhältnissen, wie starke Böen, Föhnsturm; Hochsee-Segeln unter
extremen Verhältnissen; Kanu- und Kajakfahrten unter extremen
Verhältnissen).
Diese Liste ist nicht abschliessend. Als Wagnisse
gelten auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko.